NOTGEMEINSCHAFT DER
FLUGHAFEN-ANLIEGER HAMBURG E.V.
Holitzberg 120 - 22417 Hamburg - Telefax
040/530 51 250
Stellungnahme zum Ausbau des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel Teil 1
I. Generelle Stellungnahme
- Die Notgemeinschaft begrüßt, daß für die
Flughafenerweiterung der gesetzlich vorgeschriebene Weg der
Planfeststellung gewählt wurde. Jeder Versuch, Änderungen am
Flughafen Fuhlsbüttel ohne Planfeststellung vorzunehmen, hätte
die kurzfristige Zukunft des Flughafens und seiner Arbeitsplätze
existenziell gefährdet.
- Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für das Genehmigungsverfahren sich in der
Auslegung an der Tatsache des Wohngebietsflughafen orientieren müssen.
Sowohl hinsichtlich der Baulichkeiten als auch hinsichtlich der
Betriebsgenehmigung muß dem besonderen Umstand Rechnung getragen
werden, daß eine Änderung eines Flughafens beantragt wird,
dessen Standort für eine Neuanlage grundsätzlich genausowenig
gehmigungsfähig wäre wie jeder andere Standort innerhalb des
geschlossenen Siedlungsgebietes Hamburgs
- Die Notgemeinschaft fühlt sich sowohl den Anliegern als auch den
Beschäftigten und Nutzern des Flughafens verbunden. Sie versucht
daher Wege aufzuzeigen, wie trotz der prinzipiellen Nichteignung des
Standorts ein vorläufiger kurz- und mittelfristiger Weiterbetrieb
im Sinne eines sorgsamen Umgangs "mit den Konflikten zwischen der
Wohnfunktion und der Belastung durch den Flughafen" (Entwurf des
Stadtentwicklungskonzepts des Senats, Dez. 1996) ermöglicht werden
kann.
- Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die Freie und
Hansestadt Hamburg zugleich Haupt-Flughafeneigentümerin und
Planfeststellungsbehörde ist. Sie muß im Verfahren jeden
Anschein vermeiden, daß ihre wirtschaftlichen Eigentümerinteressen
die gebotene Neutralität als Planfeststellungsbehörde beeinträchtigen.
- Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die
Haupt-Flughafeneigentümerin zugleich Herrin über die
Bebauungsplanung ist. In dieser Funktion hat sie nicht nur vor, sondern
auch nach Inbetriebnahme des Flughafens in der Bauleitplanung in großem
Umfang Wohngebiete rund um den Flughafen sowie besonders lärmempfindliche
Nutzungen (Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheime
etc.) ausgewiesen. Auch gegenwärtig weist sie mit dem Bebauungsplan
Alsterdorf 5 im Umfeld des Flughafens Wohngebiete aus. Dabei ist sie an
die Bestimmung des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuches gebunden, in
dem es u.a. heißt:
"Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung"
Mit den entsprechenden Ausweisungen von Wohngebieten und noch lärmsensibleren
Nutzungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine besondere
Verantwortung für die Gewährleistung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse übernommen. Diese Verantwortung bindet sie
sowohl in ihrer Eigenschaft als Flughafeneigentümerin als auch als
Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde in ihren Abwägungen
und Entscheidungen.
- Die Notgemeinschaft erkennt an, daß sich die Antragstellerin
viel Mühe im Zusammentragen unterschiedlichen Materials - bis hin
zur Feststellung, daß die Klapptische in den Flugzeugen mit einem
feuchten Lappen gewischt werden - gemacht hat. Zugleich ist jedoch
festzustellen, daß die tatsächlich genehmigungsrelevanten
Unterlagen in erheblichem Umfang unvollständig sind (vgl. II.) und
ohne Nacharbeit bei pflichtgemäßem Handeln der
Planfeststellungsbehörde zur Ablehnung führen müssen.
- Die Notgemeinschaft weist darauf hin, daß bereits der heutige
Bestand des Flughafens rechtlich zumindest zweifelhaft ist. Dies wird
auch im Antrag selbst (Kap. 2) unter Hinweis auf den OVG-Entscheid
dargestellt; aus diesem Grund wurde eine Darstellung von Historie und
Bestand des Flughafens beigefügt. Es wird jedoch keine
Legalisierung des Bestandes beantragt. Ebenso fehlen die erforderlichen
Grundlagen, um eine solche Legalisierung durchzuführen. Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, daß die
beantragten Maßnahmen auf einem rechtlich einwandfreien Fundament
aufbauen. Durch entsprechende Auflagen ist daher sicherzustellen, daß
infolge des Flughafens insgesamt keine gesundheitsgefährdenden
Emissionen ausgehen und auch bereits jetzt bestehenden Handlungsbedarfen
voll Rechnung getragen wird
- Aus der Bedarfsbegründung geht hervor, daß die beantragten
Maßnahmen für die erwartete Steigerung des Flugverkehrs
hinsichtlich Flugbewegungen und Passagierzahlen notwendig ist. Im
Umkehrschluß bedeutet dies, daß ohne die Maßnahmen ein
Mehrverkehr nicht abgewickelt und damit nicht auftreten kann. Es kann
daher nicht argumentiert werden, ohne die Genehmigung des Antrags gäbe
es die gleiche Steigerung.
- Aus der Antrags- und Bedarfsbegründung geht hervor, daß
die Maßnahmen in Fuhlsbüttel deswegen nötig seien, da
ein Ersatzflughafen nicht rechtzeitig fertig wäre. Mit den Maßnahmen
- unterstellt, sie seien genehmigungsfähig - kann nur eine Ertüchtigung
des Flughafens Fuhlsbüttel für maximal 12-13 Jahre erfolgen.
Dies ist für eine Flughafenplanung eine vergleichsweise kurze Zeit.
Eine Anschlußoption besteht nicht und ist auch nicht dargestellt.
Damit muß davon ausgegangen werden, daß
- die Maßnahmen der Baustufe 3 nur maximal 6 Jahr für
Flughafenzwecke nutzbar sind
- der Ersatzflughafen für den Verkehrsflughafen Fuhlsbüttel
in den nächsten 12 Jahren in Betrieb gehen muß.
- Der Antrag stellt dar, daß die Bereitstellung eines
Ersatzflughafens 20 bis 30 Jahre benötigen würde. Die
Notgemeinschaft weist darauf hin, daß die Planungen und
Vorbereitungen für den Ersatzstandort Heidmoor bei Kaltenkirchen
bereits vor über 26 Jahren angelaufen sind (Senatsmitteilung Drs.
7/346 v. 29.9.1970) und - folgt man dieser Argumentation des
Planfeststellungsantrags - in vier Jahren zur Verfügung stehen könnte.
Sowohl hinsichtlich der materiellen Planungen als auch hinsichtlich des
Grundstückserwerbs muß tatsächlich nicht bei Null
begonnen werden. Gleichwohl kann nicht daraus geschlossen werden, daß
der notwendige Ersatz innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Verfügung
steht. Vielmehr ist mit einer Bauzeit von gut vier Jahren zu rechnen.
Dazu kommt die Zeit für das Planfeststellungsverfahren.Die
Notgemeinschaft weist darauf hin, daß in Athen zur Zeit ein nach
Größe und Optionen vergleichbarer Flughafen durch die
deutsche Firma Hochtief gebaut wird. Baubeginn war 1996; die
veranschlagte Bauzeit beträgt 56 Monate; die Kosten zum
Fertigstellungstermin 3,1 Milliarden DM. Im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens ist daher zwingend zu prüfen, ob die
Antragstellerin bei rechtzeitiger Beantragung des Ersatzflughafens auf
die Ausbaustufe 3 in Fuhlsbüttel verzichten kann.
- Da die beantragten Maßnahmen nur die Zeit bis 2010 abdecken und
danach der Ersatzflughafen bereit stehen muß, ist die Planung
unter dem Gesichtspunkt der Nachnutzung zu optimieren. Der Nachweis der
Nachnutzung ist auch vor dem Hintergrund der Agenda 21, zu der sich die
Flughafeneigentümerin und Planfeststellungsbehörde
verpflichtet hat, und die das Prinzip der Nachhaltigkeit vorsieht,
zwingend erforderlich.
- Angesichts vorgenannter Erwägungen ist es daher zwingend für
die Genehmigungsfähigkeit des Antrags, daß die
Antragstellerin rechtsverbindlich zusagt, umgehend die Aufnahme des
Planfeststellungsverfahrens für einen Ersatzflughafen zu betreiben.
- Die Notgemeinschaft macht darauf aufmerksam, daß angesichts der
zur Verfügung stehenden Zeit nicht alle Lückenhaftigkeiten und
Fehler des Antrags ermittelt werden konnten.
Zum Teil 2 der Stellungnahme
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