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Sachverstand2, 14.06.97

Satzung des
Vereins zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsarten und -mittel, Fahrradwerkstatt Glocksee e.V.


Name, Sitz Vereinszweck Vereinsmittel Mitgliedschaft Organe
Mitgliederversammlung Beschlußfähigkeit Vorstand Auflösung Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen"Verein zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsarten und -mittel, Fahrradwerkstatt Glocksee e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht eingetragen.
(4) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne des §51 ff der AO 1977 als gemeinnützig und im Sinne des §10b EStG als besonders förderungswürdig anerkannt werden.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und unmittelbar wissenschaftliche, planerische, technische sowie pädagogische Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" §51 ff der AO 1977 und §10 b EStG.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung Verbraucher- und Umweltfreundlicher und energiesparender Verkehrsarten und -mittel. Insbesondere setzt sich der Verein für die Belange der Radfahrer, Behinderten Fußgänger und Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ein und fördert die Kommunikation zwischen Verkehrsteilnehmern der unterschiedlichen Verkehrssysteme.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Mittel begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen; sie sind durch Belege nachzuweisen.
(5) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
  • a) Bereitstellung - z.B. durch Anmieten von Räumen und die Bereithaltung von für Reparaturen notwendigem Werkzeug für eine Jedermann zugänglichen Selbsthilfewerkstatt. Dabei unentgeltliche Beratung und pädagogische Betreuung für die Benutzer der Werkstatt. Damit sollen interessierte und -besonders- bedürftige Menschen am umweltfreundlichem und billigem Verkehrsmittel Fahrrad zur Selbsthilfe angeleitet und ausgebildet werden.
  • b) Veranstaltungen (Seminare, Lehrgänge, Workshops etc.) zur Verkehrserziehung, zum Verkehrsverhalten und zur Selbsthilfe bei Reparatur und Instandhaltung von Radfahrzeugen soweit möglich durch vereinseigene Kräfte.
  • c) Entwicklung, Förderung, Forschung und Verbreitung von Transportmöglichkeiten mit überwiegend muskelkraftgetriebenen Fahrzeugen und von Sonderfahrzeugen für Behinderte.
  • d) Mitwirkung bei öffentlicher Verkehrsplanung durch Erstellung von Gutachten sowie Planungs- und Ausführungsvorschlägen zur Verminderung der Lärm- und Abgasbelastung durch den Straßenverkehr, soweit möglich durch vereinseigene Kräfte.
  • e) Verbraucherberatung zu den Themen"Fahrradtechnik und -zubehör" sowie "Fahrrad im Verkehr".
  • f) Aufbau einer, der Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek zu den Themen Fahrrad und"Umweltfreundlicher Verkehr" und Verbreitung von Informationsmaterial über umwelt-, verbraucherfreundliche und energiesparende Verkehrsmittel.

§ 3 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Einnahmen aus Veröffentlichungen, Forschungs- und Planungsaufträgen, Leihgebühren, Seminarbeiträgen, Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins finanziell, ideell und arbeitsmäßig zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • a) Tod des Mitgliedes
  • b) freiwilligen Austritt:
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und wird rechtskräftig zum folgenden Quartalsende.
  • c) Ausschluß aus dem Verein:
    Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mir 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Den Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal jährlich, im übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich uter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt sämtliche, den Verein betreffende Aufgaben wahr. Sie kann einzelne Aufgaben an Personen, Personengruppen oder den Vorstand delegieren.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 7 Beschlußfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.
(4) Beschlüsse werden, sofern es diese Satzung nicht anders vorsieht, mit mindestens dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
  • a) 1. Vorsitzenden
  • b) 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  • c) Schriftführer (in)
  • d) Kassenwart (in)
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig erfolgen.
(3) Der Vorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder Hilfspersonal bestellt werden. §2,4 ist zu beachten.
(6) Jedes Vorstandmitglied kann den Verein allein nach außen vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Vor einer Vereinsauflösung müssen sämtliche Verbindlichkeiten geregelt und abgeschlossen werden.
(2) Die Vereinsauflösung erfolgt bei einer dreiviertel Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken - im Sinne einer Förderung der Vereinziele - zu verwenden. In diesem Fall fällt das Restvermögen an die"Bürgerinitiative Umweltschutz Hannover e.V.", das diese unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(4) Eine Satzungsänderung ist nur durch eine dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung möglich.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.10.1983 beschlossen, und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Hannover, den 12.10.1983

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