(1) Der Verein führt den Namen"Verein zur Förderung umweltfreundlicher
Verkehrsarten und -mittel, Fahrradwerkstatt Glocksee e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht eingetragen.
(4) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne des §51 ff der AO 1977 als
gemeinnützig und im Sinne des §10b EStG als besonders förderungswürdig
anerkannt werden.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und unmittelbar wissenschaftliche,
planerische, technische sowie pädagogische Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" §51 ff der AO 1977 und §10 b EStG.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung Verbraucher- und
Umweltfreundlicher und energiesparender Verkehrsarten und -mittel. Insbesondere setzt sich der
Verein für die Belange der Radfahrer, Behinderten Fußgänger und Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel ein und fördert die Kommunikation zwischen
Verkehrsteilnehmern der unterschiedlichen Verkehrssysteme.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Mittel
begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich
entstandenen Kosten nicht übersteigen; sie sind durch Belege nachzuweisen.
(5) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
a) Bereitstellung - z.B. durch Anmieten von Räumen und die Bereithaltung von
für Reparaturen notwendigem Werkzeug für eine Jedermann
zugänglichen Selbsthilfewerkstatt. Dabei unentgeltliche Beratung und
pädagogische Betreuung für die Benutzer der Werkstatt. Damit sollen
interessierte und -besonders- bedürftige Menschen am umweltfreundlichem und
billigem Verkehrsmittel Fahrrad zur Selbsthilfe angeleitet und ausgebildet werden.
b) Veranstaltungen (Seminare, Lehrgänge, Workshops etc.) zur Verkehrserziehung,
zum Verkehrsverhalten und zur Selbsthilfe bei Reparatur und Instandhaltung von
Radfahrzeugen soweit möglich durch vereinseigene Kräfte.
c) Entwicklung, Förderung, Forschung und Verbreitung von
Transportmöglichkeiten mit überwiegend muskelkraftgetriebenen
Fahrzeugen und von Sonderfahrzeugen für Behinderte.
d) Mitwirkung bei öffentlicher Verkehrsplanung durch Erstellung von Gutachten
sowie Planungs- und Ausführungsvorschlägen zur Verminderung der
Lärm- und Abgasbelastung durch den Straßenverkehr, soweit möglich
durch vereinseigene Kräfte.
e) Verbraucherberatung zu den Themen"Fahrradtechnik und -zubehör" sowie
"Fahrrad im Verkehr".
f) Aufbau einer, der Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek zu den Themen
Fahrrad und"Umweltfreundlicher Verkehr" und Verbreitung von Informationsmaterial
über umwelt-, verbraucherfreundliche und energiesparende Verkehrsmittel.
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Einnahmen aus
Veröffentlichungen, Forschungs- und Planungsaufträgen, Leihgebühren,
Seminarbeiträgen, Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt und bereit ist,
die Ziele des Vereins finanziell, ideell und arbeitsmäßig zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitgliedes
b) freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes und wird rechtskräftig zum folgenden Quartalsende.
c) Ausschluß aus dem Verein:
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mir 2/3 Mehrheit
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich
verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Einspruch
einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
Der Verein hat folgende Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Den Vorstand § 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen und geleitet. Sie findet
mindestens einmal jährlich, im übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Viertel der Mitglieder statt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich uter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt sämtliche, den Verein betreffende Aufgaben wahr. Sie
kann einzelne Aufgaben an Personen, Personengruppen oder den Vorstand delegieren.
(4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll angefertigt, das vom
Versammlungsleiter unterschrieben wird. § 7 Beschlußfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder vertreten ist.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.
(4) Beschlüsse werden, sofern es diese Satzung nicht anders vorsieht, mit mindestens
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. § 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
c) Schriftführer (in)
d) Kassenwart (in)
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig erfolgen.
(3) Der Vorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder
Hilfspersonal bestellt werden. §2,4 ist zu beachten.
(6) Jedes Vorstandmitglied kann den Verein allein nach außen vertreten. § 9 Auflösung des Vereins
(1) Vor einer Vereinsauflösung müssen sämtliche Verbindlichkeiten geregelt und
abgeschlossen werden.
(2) Die Vereinsauflösung erfolgt bei einer dreiviertel Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das verbleibende Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken - im Sinne einer Förderung der Vereinziele - zu
verwenden. In diesem Fall fällt das Restvermögen an die"Bürgerinitiative
Umweltschutz Hannover e.V.", das diese unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(4) Eine Satzungsänderung ist nur durch eine dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung möglich. § 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.10.1983
beschlossen, und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.