Schulautonome
Lehrplanbestimmungen
Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt
dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss
(SGA). (SchOG §6 Abs.3)
Das Schulforum bzw. der SGA darf
derartige Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens
zwei Drittel der Klassenelternvertreter und mindestens zwei
Drittel der Lehrervertreter anwesend sind, bzw. im SGA
zusätzlich mindestens zwei Drittel der
Schülervertreter.
Ein entsprechender Antrag gilt nur dann als
angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Klassenelternvertreter UND mindestens zwei
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Lehrervertreter UND
im SGA überdies mindestens zwei Drittel der
Schülervertreter für den Antrag stimmen. Keine
Kurie kann somit die andere überstimmen.
(SchUG §63a Abs.12 letzter Satz bzw. § 64
Abs.11 letzter Satz)
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen werden z.B.
folgende Möglichkeiten eröffnet:
- Erhöhung/Verringerung der Stundenzahl
bestehender Pflichtgegenstände
- Einführung zusätzlicher
Pflichtgegenstände.
Diese Änderungen dürfen nur in dem vom
zuständigen Bundesminister vorgegeben Rahmen erfolgen.
Dieser Rahmen ist in jenem Teil des Lehrplans zu finden,
der die Stundentafel(n) enthält: "Ermächtigung
für schulautonome Lehrplanbestimmungen"
Per Verordnung wurden kürzlich alle Stundentafeln
geändert, sowie Ermächtigungs-Rahmen an das
reduzierte Stundenkontingent angepasst bzw. neu
eingeführt. Diese Verordnung tritt für alle
Schulstufen mit 1.9.03 in Kraft. Siehe homepage des bm:bmk
unter dem Stichwort Lehrplanverordnung: www.bmbwk.gv.at
Besonders wichtig:
Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern,
sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben
oder den didaktischen Grundsätzen oder im
Lehrstoff zu umschreiben. (SchOG § 6
Abs.2 lit.f)
Um eine Überlastung der Kinder zu
vermeiden, sollte bei jeder Änderung der
Stundenanzahl auch eine entsprechende Änderung der
Kernbereiche im Lehrstoffes erfolgen.
Insgesamt ist dabei auf die Erfüllung der
Bildungsaufgabe zu achten.
D.h. Weniger Stunden in einem Gegenstand muss zwar auch
mit weniger Lehrstoff gepaart sein, gleichzeitig ist
festzulegen, in welchem anderen Gegenstand (mit
erhöhter Stundenzahl) diese Kernbereiche abgedeckt
werden müssen.
Stimmen Sie keiner schulautonomen
Lehrplanbestimmung zu, die ausschließlich eine
Änderung der Stundentafel umfasst.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag
an der Schule kundzumachen und danach bei der
Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern
und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. (SchOG
§ 6 Abs.3)
Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der
Schulbehörde erster Instanz (für VS und HS
ist dies meist der Bezirksschulrat, für Bundesschulen
&emdash;ausgen. jene, die direkt dem bmbwk unterstellt sind,
der Landesschulrat) zur Kenntnis zu bringen, welche diese
Bestimmungen zu überprüfen hat.
- Entsprechen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
nicht der Ermächtigung (z.B. zu viele bzw. zu
wenige Stunden für einzelne Gegenstände)
oder
- werden durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
über die Schule hinausgehende Interessen der
Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in
ausreichendem Maße berücksichtigt,
so hat die Schulbehörde erster Instanz die
schulautonomen Lehrplanbestimmungen (im erforderlichen
Ausmaß) aufzuheben. (SchOG § 6 Abs.1)
Der zuständige Bundesminister hat
für den Fall der Nichterlassung schulautonomer
Lehrplanbestimmungen (oder deren Aufhebung)
Lehrplanbestimmungen vorzusehen. (SchOG § 6
Abs.3 letzter Satz).
Nur für Berufsschulen kann der
zuständige Bundesminister generell; für
die anderen Schularten kann der zuständige
Bundesminister nur in bestimmten Angelegenheiten,
bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt
von den einzelnen Schulen von den
Landesschulräten zu erlassen sind erfolgen. (SchOG
§ 6 Abs.1 letzter Satz).
Wir fordern daher weiterhin
nachdrücklich, dass diese Bestimmungen eingehalten
werden, und dass die Bundesministerin in der
Lehrplanverordnung für die berufsbildenden Schulen
Stundentafeln vorsieht für den Fall, dass keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen.
Ilse Schmid
|